Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a Abs. 2 ZPO übertragen worden ist.
Gerichtliches E-Dokument
Wenn das Gesetz verlangt, dass Richter, Rechtspfleger, Urkundsbeamte oder Gerichtsvollzieher etwas von Hand unterschreiben, reicht es aus, das Ganze als elektronisches Dokument zu machen. Dazu müssen die verantwortlichen Personen am Ende ihren Namen einfügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Auch wenn ein handschriftlich unterschriebenes Dokument nach § 298a Abs. 2 ZPO ins elektronische Format übertragen wurde, ist das in Ordnung.
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EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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