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§ 0931 ZPO

  • Weitergeleitet von „931 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 14. Februar 2021 um 22:11
  • 6. November 2025 um 17:31
  • 453 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk

    (1) Die Vollziehung des Arrestes in ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk wird durch Pfändung nach den Vorschriften über die Pfändung beweglicher Sachen mit folgenden Abweichungen bewirkt.

    (2) Die Pfändung begründet ein Pfandrecht an dem gepfändeten Schiff oder Schiffsbauwerk; das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Rechten dieselben Rechte wie eine Schiffshypothek.

    (3) Die Pfändung wird auf Antrag des Gläubigers vom Arrestgericht als Vollstreckungsgericht angeordnet; das Gericht hat zugleich das Registergericht um die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Arrestpfandrechts in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister zu ersuchen; die Vormerkung erlischt, wenn die Vollziehung des Arrestes unstatthaft wird.

    (4) Der Gerichtsvollzieher hat bei der Vornahme der Pfändung das Schiff oder Schiffsbauwerk in Bewachung und Verwahrung zu nehmen.

    (5) Ist zur Zeit der Arrestvollziehung die Zwangsversteigerung des Schiffes oder Schiffsbauwerks eingeleitet, so gilt die in diesem Verfahren erfolgte Beschlagnahme des Schiffes oder Schiffsbauwerks als erste Pfändung im Sinne des § 826 ZPO; die Abschrift des Pfändungsprotokolls ist dem Vollstreckungsgericht einzureichen.

    (6) Das Arrestpfandrecht wird auf Antrag des Gläubigers in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen; der nach § 923 ZPO festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Schiff oder Schiffsbauwerk haftet. Im Übrigen gelten der § 867 Abs. 1 und 2 ZPO und der § 870a Abs. 3 ZPO entsprechend, soweit nicht vorstehend etwas anderes bestimmt ist.

    (7) Die Vollziehung des Arrestes in ein eingetragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Einstweilige Verfügung
    • Vollziehung
    • Arrest
    • Schiff
    • Schiffsbauwerk
    • § 931 ZPO

Vollziehung bei eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken

(1) Wenn ein Arrest auf ein eingetragenes Schiff oder ein Schiffsbauwerk vollzogen wird, geschieht das durch Pfändung, und zwar nach den Regeln für die Pfändung von beweglichen Sachen, mit ein paar Ausnahmen.

(2) Die Pfändung sorgt dafür, dass der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Schiff oder Schiffsbauwerk hat, ähnlich wie bei einer Schiffshypothek.

(3) Der Gläubiger muss beim Arrestgericht einen Antrag stellen, damit das Gericht die Pfändung anordnet. Gleichzeitig bittet das Gericht das Registergericht, eine Vormerkung für das Arrestpfandrecht im Schiffsregister oder Schiffsbauregister einzutragen. Diese Vormerkung verfällt, wenn der Arrest nicht mehr durchführbar ist.

(4) Der Gerichtsvollzieher muss das Schiff oder Schiffsbauwerk bei der Pfändung in Verwahrung nehmen und sichern.

(5) Wenn während der Arrestvollziehung bereits eine Zwangsversteigerung des Schiffes oder Schiffsbauwerks läuft, wird die Beschlagnahme in diesem Verfahren als die erste Pfändung angesehen. Eine Kopie des Pfändungsprotokolls muss dann dem Vollstreckungsgericht vorgelegt werden.

(6) Der Gläubiger kann beantragen, dass das Arrestpfandrecht ins Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen wird. Der Geldbetrag, der nach den Vorschriften festgelegt wurde, ist der Höchstbetrag, für den das Schiff oder Schiffsbauwerk haftet. Ansonsten gelten auch die entsprechenden Regelungen des Zivilprozessgesetzes.

(7) Es ist nicht erlaubt, einen Arrest auf ein eingetragenes Seeschiff durchzuführen, wenn sich das Schiff gerade auf Reisen befindet und nicht im Hafen liegt.

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