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Sachenrecht V ZR 422/99 - Mehltaubekämpfung im Interesse des Nachbarn

  • juristi.Redaktion
  • 3. Februar 2021 um 22:08
  • 19. Juni 2025 um 20:05
  • 689 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Keine Verpflichtung zur Mehltaubekämpfung im Interesse des Nachbarn

    Der u.a. für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber eines Weinbergs nicht verpflichtet ist, seine Reben gegen den Befall mit Mehltau zu schützen, um eine Ausbreitung auf das Nachbargrundstück zu verhindern.

    Die Parteien sind Weinerzeuger und bewirtschaften in Rheinland-Pfalz unmittelbar aneinander grenzende Weinberge. Im Jahre 1995 wurden die Reben beider Weinberge in besonders hohem Maße mit Mehltau befallen. Da der Beklagte seinen Weinberg in diesem Jahr nicht bewirtschaftete, die Fläche vielmehr zur Erhöhung seiner zulässigen Erntehöchstmenge ausnutzte, konnte sich der Pilz auf seinem Grundstück ungehindert ausbreiten. Nach Behauptung des Klägers führte dies zu einem verstärkten Übergreifen des Pilzbefalls durch Windverbreitung, das er trotz massiven Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln nicht habe verhindern können. Dadurch habe er Ertrags- und Qualitätseinbußen hinnehmen müssen.

    Der Kläger verlangt wegen dieser Einbußen Schadensersatz in Höhe von 70.380 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben. Die Revision führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

    Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, auf seinem Grundstück Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung zu ergreifen. Zwar stelle der Befall mit Mehltau kein von menschlicher Einwirkung vollkommen unabhängiges Naturereignis dar, sondern werde durch die von Menschenhand geschaffene in einem Weinanbaugebiet vorherrschende Monokultur begünstigt. Gleichwohl begründet die Bewirtschaftung eines Weinbergs unter diesen Bedingungen keine besonderen Pflichten zum Schutze der Nachbarwinzer. Sie halte sich nämlich im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und löse daher nach der Rechtsprechung des Senats keine Abwehransprüche aus, wenn es hierdurch zu Auswirkungen auf Nachbargrundstücke komme. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass der Beklagte auf seinem Weinberg während des betreffenden Jahres keinen Wein erzeugt habe.

    Auch dies gehöre noch zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, wie sich auch darin zeige, dass der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber in einer 1997 erlassenen Verordnung zum Schutz bestockter Rebflächen vor Schadorganismen den Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln nicht vorgeschrieben hat und ein Eingreifen durch Anordnung von Rodungen erst dann für geboten erachtet hat, wenn eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung während zweier aufeinanderfolgender Kalenderjahre unterblieben ist.

    Urteil vom 16. Februar 2001 - V ZR 422/99 - BGH PM 09/2001

    • Sachenrecht
    • BGH
    • Grundstück
    • Nachbarschaft
    • Grundstücksrecht
    • Mehltau

Keine Pflicht zur Mehltaubekämpfung für Nachbarn

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Weinbergbesitzer nicht dazu verpflichtet ist, seine Reben vor Mehltau zu schützen, nur um zu verhindern, dass sich der Pilz auf das Nachbargrundstück ausbreitet.

Die beiden Parteien sind Winzer und haben in Rheinland-Pfalz Weinberge, die direkt aneinander grenzen. Im Jahr 1995 hatten beide Weinberge massiv mit Mehltau zu kämpfen. Der Beklagte hat seinen Weinberg in diesem Jahr nicht bearbeitet, sondern die Fläche nur genutzt, um seine Erntehöchstmenge zu erhöhen. Dadurch konnte sich der Pilz auf seinem Grundstück ungehindert ausbreiten. Der Kläger behauptete, dass der Pilz durch den Wind auf seinen Weinberg übergegriffen hat, und trotz intensiven Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln konnte er das nicht verhindern. Das hat ihn Ertrags- und Qualitätsverluste gekostet.

Der Kläger fordert jetzt Schadensersatz in Höhe von 70.380 DM plus Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, doch das Oberlandesgericht hat ihr grundsätzlich recht gegeben. Die Revision führte jedoch zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Der Bundesgerichtshof erklärte, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, auf seinem Grundstück Maßnahmen gegen Schädlinge zu ergreifen. Der Mehltaubefall ist zwar kein völlig natürliches Phänomen und wird durch die Monokultur im Weinanbau begünstigt, aber der Anbau eines Weinbergs verpflichtet nicht zu besonderen Schutzmaßnahmen für Nachbarn. Solange er sich an die ordnungsgemäße Bewirtschaftung hält, kann er nicht für Auswirkungen auf Nachbargrundstücke haftbar gemacht werden. Das spielt auch keine Rolle, dass der Beklagte in diesem Jahr keinen Wein geerntet hat.

Das gehört ebenfalls zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung. Das zeigt sich auch daran, dass der rheinland-pfälzische Gesetzgeber in einer Verordnung von 1997, die den Schutz von Rebflächen vor Schädlingen regelt, nicht vorschreibt, Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden. Ein Eingreifen, wie das Anordnen von Rodungen, wurde erst dann für nötig erachtet, wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung über zwei aufeinanderfolgende Jahre nicht stattfand.

Urteil vom 16. Februar 2001 - V ZR 422/99 - BGH PM 09/2001

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