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Artikel 007 GG

  • Weitergeleitet von „Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG“
  • juristi.Redaktion
  • 28. Januar 2021 um 21:20
  • 20. Januar 2026 um 14:21
  • 990 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • "Schulwesen"

    (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

    (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

    (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

    (4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

    (5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

    (6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

    • Grundrecht
    • Grundgesetz
    • Recht auf Schulwahl
    • Religionsunterricht
    • Privatschulen
    • Art. 7 GG

(1) Das ganze Schulsystem wird vom Staat überwacht.

(2) Eltern haben das Recht, zu entscheiden, ob ihr Kind am Religionsunterricht teilnehmen soll oder nicht.

(3) In den öffentlichen Schulen ist Religionsunterricht, außer in den bekenntnisfreien Schulen, ein reguläres Fach. Der Unterricht wird zwar vom Staat überwacht, aber er folgt den Regeln der jeweiligen Religionsgemeinschaften. Kein Lehrer kann gezwungen werden, Religionsunterricht zu geben, wenn er das nicht will.

(4) Es ist erlaubt, private Schulen zu gründen. Wenn private Schulen als Alternative zu öffentlichen Schulen dienen sollen, brauchen sie die Genehmigung des Staates und müssen sich an die Landesgesetze halten. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und der Ausbildung der Lehrer mindestens genauso gut sind wie die öffentlichen Schulen und wenn es keine Ungleichheiten bei den Schülern aufgrund des Geldes der Eltern gibt. Wenn die wirtschaftliche und rechtliche Situation der Lehrer nicht sicher ist, wird die Genehmigung verweigert.

(5) Eine private Volksschule darf nur eröffnet werden, wenn die Schulbehörde ein besonderes pädagogisches Interesse sieht oder wenn Eltern einen Antrag stellen, dass sie als Gemeinschaftsschule oder Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule gegründet werden soll und es in der Gemeinde keine ähnliche öffentliche Schule gibt.

(6) Vorschulen werden abgeschafft.

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