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§ 0952 ZPO

  • Weitergeleitet von „952 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 23. Januar 2021 um 23:28
  • 10. November 2025 um 21:21
  • 496 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen

    (1) Zuständige Stelle ist

    1. in den in Art. 23 Abs. 3, 5 und 6, Art. 25 Abs. 3 und Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat,
    2. in den in Art. 28 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.

    (2) Das nach Absatz 1 Nummer 1 zuständige Amtsgericht hat

    1. in den in Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zuzustellen,
    2. in den in Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank die Freigabeerklärung des Gläubigers zuzustellen.
    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Beschluss
    • grenzüberschreitend
    • anderer Mitgliedsstaat
    • Mitgliedsstaat
    • vorläufige Kontopfändung
    • Kontopfändung
    • Beschlussvollzug
    • § 952 ZPO

Durchführung von Beschlüssen aus anderen EU-Staaten

(1) Die zuständige Stelle ist:

  1. In den Fällen, die in Art. 23 Abs. 3, 5 und 6, Art. 25 Abs. 3 und Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 genannt werden, ist es das Amtsgericht, wo das Vollstreckungsverfahren läuft oder gelaufen ist.
  2. Wenn es um die Fälle in Art. 28 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 geht, ist es das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt.

(2) Das Amtsgericht, das nach Punkt 1 zuständig ist, muss:

  1. In den Fällen, die in Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 genannt werden, der Bank den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zukommen lassen.
  2. In den Fällen, die in Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 genannt werden, der Bank die Freigabeerklärung des Gläubigers übermitteln.
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