(1) Gegen die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts nach § 954 Abs. 2 und 3 Satz 1 ZPO sowie nach § 955 Satz 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt auch für Entscheidungen des Gerichts des ersten Rechtszugs in den Fällen des § 954 Abs. 1 und 3 Satz 2 ZPO sowie des § 955 Satz 2 ZPO.
(2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung einzulegen.