(1) Die Landesregierungen können die Aufgaben nach Art. 10 Abs. 2, Art. 23 Abs. 3, 5 und 6, Art. 25 Abs. 3, Art. 27 Abs. 2, Art. 28 Abs. 3 sowie Art. 36 Abs. 5 Unterabs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung einer obersten Landesbehörde übertragen.