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§ 1035 ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 23. Januar 2021 um 22:57
  • 11. November 2025 um 17:41
  • 693 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Bestellung der Schiedsrichter

    (1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.

    (2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.

    (3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.

    (4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.

    (5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwägung zu ziehen.

    • Bestellung
    • Zivilprozess
    • Schiedsgericht
    • Schiedsverfahren
    • Schiedsrichter
    • schiedsrichterlich
    • § 1035 ZPO

Bestellung der Schiedsrichter

(1) Die Parteien können selbst festlegen, wie die Schiedsrichter bestellt werden.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, bleibt eine Partei an ihre Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung erhalten hat.

(3) Wenn keine Vereinbarung über das Verfahren besteht:

  • Bei einem Schiedsrichter: Können sich die Parteien nicht einigen, bestellt das Gericht den Schiedsrichter auf Antrag.
  • Bei drei Schiedsrichtern: Jede Partei wählt einen Schiedsrichter, und diese beiden wählen gemeinsam den Vorsitzenden.
    Wenn eine Partei nicht rechtzeitig (innerhalb eines Monats) einen Schiedsrichter benennt oder sich die beiden Schiedsrichter nicht auf den dritten einigen, bestellt das Gericht auf Antrag den fehlenden Schiedsrichter.

(4) Wenn das vereinbarte Bestellungsverfahren nicht funktioniert – etwa weil eine Partei nicht mitwirkt oder ein Dritter seine Aufgabe nicht erfüllt –, kann jede Partei beim Gericht beantragen, dass die nötigen Schritte angeordnet werden.

(5) Das Gericht muss bei der Bestellung sicherstellen, dass der Schiedsrichter unabhängig und unparteiisch ist und die in der Vereinbarung genannten Voraussetzungen erfüllt. Bei einem Einzelschiedsrichter oder Vorsitzenden soll das Gericht auch prüfen, ob es zweckmäßig ist, jemanden mit einer anderen Staatsangehörigkeit als die der Parteien zu ernennen.

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