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§ 0036 ZPO

  • Weitergeleitet von „36 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 23. Januar 2021 um 16:00
  • 30. Januar 2025 um 18:59
  • 548 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

    (1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

    1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
    2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
    3. wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
    4. wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
    5. wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
    6. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

    (2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

    (3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

    • Gerichtsstand
    • Zuständigkeit
    • Zivilprozess
    • § 36 ZPO

(1) Welches Gericht zuständig ist, wird normalerweise von dem nächsthöheren Gericht entschieden:

  1. Wenn das eigentlich zuständige Gericht aus irgendeinem Grund, rechtlich oder tatsächlich, nicht arbeiten kann;
  2. Wenn man sich wegen der Grenzen der Gerichtsbezirke nicht sicher ist, welches Gericht für den Fall zuständig ist;
  3. Wenn mehrere Leute, die an verschiedenen Orten wohnen, zusammen verklagt werden sollen und es keinen speziellen gemeinsamen Gerichtsstand gibt;
  4. Wenn die Klage an einem bestimmten Gericht eingereicht werden soll, aber die Sache in verschiedenen Gerichtsbezirken liegt;
  5. Wenn in einem Rechtsstreit mehrere Gerichte sich schon mal für zuständig erklärt haben;
  6. Wenn verschiedene Gerichte, von denen eines eigentlich zuständig ist, sich aber für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn das nächsthöhere Gericht der Bundesgerichtshof ist, wird das zuständige Gericht vom Oberlandesgericht festgelegt, zu dem das zuerst befasste Gericht gehört.

(3) Wenn das Oberlandesgericht eine andere Meinung hat und von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will, muss es die Sache mit einer Erklärung seiner Meinung dem Bundesgerichtshof vorlegen. In dem Fall entscheidet dann der Bundesgerichtshof.

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