Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet, die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen. Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
Rechte Dritter loswerden
Wenn der Wiederverkäufer vor dem Ausüben des Wiederkaufsrechts schon etwas mit dem gekauften Teil gemacht hat, muss er dafür sorgen, dass die Rechte von Dritten, die dadurch entstanden sind, weggeräumt werden. Dabei ist es egal, ob der Wiederverkäufer selbst etwas gemacht hat oder ob das Ganze durch Zwangsvollstreckung, Arrest oder einen Insolvenzverwalter passiert ist.
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EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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