§ 0272 ZPO

  • Bestimmung der Verfahrensweise

    (1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.


    (2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275 ZPO) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276 ZPO).


    (3) Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden.


    (4) Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

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