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§ 0058 ZPO

  • Weitergeleitet von „58 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 30. Dezember 2020 um 00:38
  • 20. Februar 2025 um 16:56
  • 772 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff

    (1) Soll ein Recht an einem Grundstück, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 928 BGB aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, im Wege der Klage geltend gemacht werden, so hat der Vorsitzende des Prozessgerichts auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, dem bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers die Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Rechtsstreit obliegt.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn im Wege der Klage ein Recht an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 7 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist.

    • Grundstück
    • Prozesspartei
    • Zivilprozess
    • herrenlos
    • Streitgenossenschaft
    • Prozesspfleger
    • Parteien
    • Schiff
    • § 58 ZPO

(1) Wenn du das Recht an einem Grundstück geltend machen willst, das der alte Besitzer nach § 928 BGB aufgegeben hat und das noch nicht von jemand anderem übernommen wurde, dann kann der Chef vom Gericht auf Antrag einen Vertreter bestimmen. Der kümmert sich dann bis zur Eintragung eines neuen Besitzers um die Rechte und Pflichten, die mit dem Eigentum verbunden sind.

(2) Das Gleiche gilt, wenn du im Rahmen einer Klage das Recht an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend machen möchtest, das der alte Eigentümer nach § 7 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) aufgegeben hat und das noch nicht von jemandem neuen übernommen wurde.

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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