(aufgehoben)
Fassung ab 13. Okt 2023
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Fassung bis einschl 12. Okt 2023
§ 32c ZPO Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren
Für Klagen in Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten ausschließlich zuständig, sofern sich dieser im Inland befindet.