§ 586 HGB

  • Rangfolge der Pfandrechte

    (1) Pfandrechte an den geborgenen Sachen nach § 585 Absatz 2 HGB haben den Vorrang vor allen anderen an den Sachen begründeten Pfandrechten, auch wenn diese früher entstanden sind.


    (2) Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte nach § 585 Absatz 2 HGB, so geht das Pfandrecht für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene Forderung vor; Pfandrechte für gleichzeitig entstandene Forderungen sind gleichberechtigt; § 603 Absatz 3 HGB gilt entsprechend. Das Gleiche gilt im Verhältnis eines Pfandrechts nach § 585 Absatz 2 zu einem wegen desselben Ereignisses begründeten Pfandrechts für eine Forderung auf einen Beitrag zur Großen Haverei nach § 594 Absatz 1 HGB.


    (3) Pfandrechte an den geborgenen Sachen nach § 585 Absatz 2 HGB erlöschen ein Jahr nach Entstehung der Forderung; § 600 Absatz 2 HGB gilt entsprechend.


    (4) Die Befriedigung des Gläubigers aus den geborgenen Sachen wegen des Pfandrechts nach § 585 Absatz 2 HGB erfolgt nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften. Die Klage ist bei Sachen, die noch nicht ausgeliefert sind, gegen den Schiffer oder Kapitän zu richten; das gegen den Schiffer oder Kapitän ergangene Urteil ist auch gegenüber dem Eigentümer wirksam.

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