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§ 018 MarkenG

  • Weitergeleitet von „18 MarkenG“
  • juristi.Redaktion
  • 21. Dezember 2020 um 23:37
  • 30. Oktober 2022 um 16:50
  • 619 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Vernichtungs- und Rückrufansprüche

    (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14 MarkenG, 15 MarkenG und 17 MarkenG auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.

    (2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14 MarkenG, 15 MarkenG und 17 MarkenG auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

    (3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

    • Markenrecht
    • § 18 MarkenG
    • Vernichtungsansprüche
    • Rückrufansprüche

Vernichtungs- und Rückrufansprüche

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann denjenigen, der seine Rechte verletzt hat, in den Fällen der §§ 14 MarkenG, 15 MarkenG und 17 MarkenG dazu verpflichten, rechtswidrig gekennzeichnete Waren zu vernichten, wenn sich diese Waren im Besitz oder Eigentum des Verletzers befinden. Das gilt ebenso für Materialien und Geräte, die dem Verletzer gehören und hauptsächlich dazu benutzt wurden, die Waren rechtswidrig mit der Marke zu kennzeichnen.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14 MarkenG, 15 MarkenG und 17 MarkenG außerdem verpflichten, rechtswidrig gekennzeichnete Waren vom Markt zurückzurufen oder sie dauerhaft aus den Vertriebswegen zu entfernen.

(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, wenn ihre Durchsetzung im konkreten Einzelfall unverhältnismäßig wäre. Bei dieser Abwägung müssen auch die berechtigten Interessen Dritter berücksichtigt werden.

________________

Beispiel: Ein Händler verkauft Produkte mit einer fremden Marke ohne Erlaubnis und kann verpflichtet werden, die Ware zu vernichten oder aus dem Handel zurückzurufen, sofern dies nicht unverhältnismäßig ist.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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