Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Verfahren von Amts wegen zur Löschung der Eintragung einer Marke wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 WZG (des Warenzeichengesetzes) eingeleitet worden oder ist vor diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Löschung nach dieser Vorschrift gestellt worden, so wird die Eintragung nur gelöscht, wenn die Marke sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht schutzfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1995 ein Verfahren nach § 54 MarkenG zur Löschung der Eintragung einer Marke eingeleitet wird, die vor dem 1. Januar 1995 eingetragen worden ist.
Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse
Wurde vor dem 1. Januar 1995 ein Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 WZG eingeleitet oder ein entsprechender Antrag gestellt, wird die Marke nur dann gelöscht, wenn sie sowohl nach dem damals geltenden Recht als auch nach dem heutigen Markengesetz nicht schutzfähig ist.
Dies gilt auch, wenn nach dem 1. Januar 1995 ein Verfahren nach § 54 MarkenG gegen eine Marke eingeleitet wird, die vor dem 1. Januar 1995 eingetragen wurde.
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Beispiel: Eine Marke wurde 1992 eingetragen. Noch vor dem 1. Januar 1995 wurde ein Löschungsverfahren eingeleitet, weil die Marke angeblich beschreibend sei. Die Marke wird nur gelöscht, wenn sie sowohl nach dem alten Warenzeichengesetz als auch nach dem heutigen Markengesetz nicht schutzfähig ist. Ist sie nach neuem Recht schutzfähig, bleibt sie trotz des früher eingeleiteten Verfahrens bestehen.
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