§ 1114 ZPO

  • Anfechtung der Anpassung eines Titels

    Für die Anfechtung der Anpassung eines Titels (Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) sind folgende Rechtsgrundlagen entsprechend anzuwenden:

    1. im Fall von Maßnahmen des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichts § 766 ZPO,
    2. im Fall von Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts oder von Vollstreckungsmaßnahmen des Prozessgerichts § 793 ZPO und
    3. im Fall von Vollstreckungsmaßnahmen des Grundbuchamts § 71 der Grundbuchordnung.
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