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§ 0361 BGB

  • Weitergeleitet von „361 Abs. 2 Satz 1 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 18. Dezember 2020 um 21:41
  • 28. Juni 2024 um 22:43
  • 537 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast

    (1) Über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs.

    (2) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

    (3) Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

    • Zivilrecht
    • widerruf
    • Schuldrecht
    • Beweislast
    • Verbrauchervertrag
    • abweichende Vereinbarung
    • weitere Ansprüche
    • § 361 BGB

(1) Abgesehen von den Regeln hier gibt's keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher, wenn er widerruft.

(2) Die Vorschriften in diesem Abschnitt dürfen, solange nicht anders gesagt, nicht zum Nachteil des Verbrauchers geändert werden. Diese Regeln gelten auch, wenn man versucht, sie auf andere Weise zu umgehen, es sei denn, es steht etwas anderes dabei.

(3) Wenn es Streit darüber gibt, wann die Widerrufsfrist anfängt, muss der Unternehmer den Beweis dafür erbringen.

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juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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