Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
BGB
  • Alles
  • BGB
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Zivilrecht
  4. Gesetze
  5. BGB

§ 0569 BGB

  • juristi.Redaktion
  • 17. Dezember 2020 um 22:31
  • 5. Juni 2024 um 21:15
  • 1.638 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

    (1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.

    (2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

    (2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 BGB in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB sind entsprechend anzuwenden.

    (3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gilt:

    1. Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst a BGB ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
    2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
    3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 BGB bis 560 BGB verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.

    (4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

    (5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 BGB abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.

    • Zivilrecht
    • Mietrecht
    • Unwirksamkeit
    • fristlose Kündigung
    • Schuldrecht
    • wichtiger Grund
    • wichtigem Grund
    • außerordentliche
    • Mietverhältnisse
    • § 569 BGB

(1) Ein wichtiger Grund für den Mieter, um aus dem Mietvertrag auszusteigen, ist, wenn die Wohnung so aussieht, dass es die Gesundheit gefährdet. Das gilt auch, wenn der Mieter schon beim Abschluss des Vertrags wusste, dass die Wohnung Probleme hat, und trotzdem auf seine Rechte verzichtet hat.

(2) Ein weiterer Grund ist, wenn einer der Vertragspartner den Hausfrieden richtig stört. In diesem Fall kann der, der kündigt, nicht mehr erwarten, dass das Mietverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterläuft, wenn man alles betrachtet, besonders das Verschulden der Parteien und die Interessen beider Seiten.

(2a) Außerdem kann der Mieter auch kündigen, wenn er mit einer Kaution, die dem doppelten Betrag der Monatsmiete entspricht, im Rückstand ist. Bei der Berechnung der Monatsmiete zählen die Betriebskosten nicht mit, wenn sie als Pauschale oder Vorauszahlung angegeben sind. Eine Abmahnung oder Fristsetzung ist hier nicht nötig. Die entsprechenden Regelungen gelten auch hier.

(3) Zusätzlich zu den schon genannten Punkten gilt:

  1. Wenn die Miete nicht gezahlt wurde, gilt der Rückstand nur dann als erheblich, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Wohnung nur kurzzeitig vermietet wurde.
  2. Eine Kündigung wird auch ungültig, wenn der Vermieter innerhalb von zwei Monaten nach der Klage bezüglich der ausstehenden Miete und Entschädigung bezahlt oder eine öffentliche Stelle das übernimmt. Das gilt nicht, wenn es innerhalb der letzten zwei Jahre schon eine ungültige Kündigung gab.
  3. Wenn der Mieter rechtskräftig zu einer höheren Miete verurteilt wurde, kann der Vermieter nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach der Entscheidung kündigen, es sei denn, es liegen schon Gründe für eine fristlose Kündigung vor.

(4) Der Grund für die Kündigung muss im Kündigungsschreiben erwähnt werden.

(5) Vereinbarungen, die den Mieter schlechter stellen als diese Regeln oder das Gesetz, sind ungültig. Außerdem ist eine Vereinbarung ungültig, die dem Vermieter erlaubt, aus anderen Gründen als den gesetzlichen fristlos zu kündigen.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 0568 BGB
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 0570 BGB
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S