§ 0584a BGB

  • Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte

    (1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 BGB bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.


    (2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 BGB zu kündigen.

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