• Beendigung des Dienstverhältnisses

    (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.


    (2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 BGB bis 623 BGB kündigen.


    (3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.


    (4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c BGB, 327m BGB und 327r Abs. 3 und 4 BGB beendet werden.



    Fassung ab 01. Jan 2022

    (Abs. 4 neu)

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    Fassung bis einschl 31. Dez 2021


    (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.


    (2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 BGB bis 623 BGB kündigen.


    (3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

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