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§ 0635 BGB

  • Weitergeleitet von „635 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 15. Dezember 2020 um 23:18
  • 27. Mai 2024 um 10:12
  • 1.185 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Nacherfüllung

    (1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

    (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

    (3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 BGB und § 275 Abs. 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

    (4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 BGB bis 348 BGB verlangen.

    • Zivilrecht
    • Schuldrecht
    • Werkvertrag
    • Nacherfüllung
    • Mängelbeseitigung
    • § 635 BGB
    • Werkmangel

(1) Wenn der Besteller eine Nachbesserung will, kann der Unternehmer entscheiden, ob er den Mangel behebt oder ein neues Produkt macht.

(2) Der Unternehmer muss die Kosten für die Nachbesserung übernehmen, also alles, was mit Transport, Wegen, Arbeit und Material zu tun hat.

(3) Der Unternehmer kann die Nachbesserung ablehnen, wenn sie nur mit übertrieben hohen Kosten machbar ist, unabhängig von den entsprechenden Paragraphen im Gesetz.

(4) Wenn der Unternehmer ein neues Produkt herstellt, kann er vom Besteller verlangen, dass er das mangelhafte Produkt zurückgibt, und zwar nach den entsprechenden gesetzlichen Regelungen.

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Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

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