Der Unternehmer hat den Verbraucher über die sich aus Art. 249 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten, es sei denn, der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter macht die wesentlichen Planungsvorgaben.
Der Unternehmer muss den Verbraucher über die Infos aus Art. 249 EGBGB (das ist das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) in der vorgeschriebenen Art und Weise informieren. Das gilt aber nur, wenn der Verbraucher oder jemand, den er beauftragt hat, nicht die wichtigen Planungsdetails selbst festlegt.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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