unselbstständige Garantie

  • <p>bezeichnet eine Erweiterung der gesetzlichen Sachmangelhaftung</p>

    Eine unselbstständige Garantie im Rahmen eines Kaufvertrages ist die Erweiterung der gesetzlichen Haftung für Mängel (§ 437 BGB) durch eine Garantiefrist, in der z.B. auch für Mängel gehaftet wird, die nach Gefahrübergang oder nach Ablauf der gesetzlichen Frist gehaftet wird.


    Die unselbstständige Garantie ist eine Zusage des Verkäufers, für die Mangelfreiheit einer Kaufsache zumindest punktuell über die gesetzlichen Mängelrechte des Käufers einstehen zu wollen. Dazu muss eine Garantie des Verkäufers oder eines Dritten (vor allem Herstellergarantie) vorliegen.


    Unterschieden wird zwischen einer Beschaffenheits- und einer Haltbarkeitsgarantie.


    Die Beweislast liegt beim Käufer für die Voraussetzungen des Garantiefalls (Abgabe einer Garantieerklärung, Mangel, der zum sachlicne Geltungsbreich der Erklärung gehört, Mangel innerhalb der Garantiefrist). Zu beachten ist die gesetzliche Vermutungsregel des § 443 Abs. 2 BGB

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