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§ 0651l BGB

  • Weitergeleitet von „651l Abs. 2 und 3 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 15. Dezember 2020 um 00:59
  • 24. Mai 2024 um 21:55
  • 1.265 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Kündigung

    (1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Abs. 2 Satz 2 BGB gilt entsprechend.

    (2) Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Reiseveranstalter hinsichtlich der erbrachten und nach Absatz 3 zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Abs. 3 Nr. 6 und 7 BGB bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten.

    (3) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Reisenden umfasste, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last.

    • Kündigung
    • Zivilrecht
    • Pauschalreise
    • Reisemangel
    • Schuldrecht
    • Reiserecht
    • Reisevertrag
    • Reisevermittlung
    • § 651l BGB

(1) Wenn bei deiner Pauschalreise ordentlich was schiefgeht, kannst du den Vertrag kündigen. Du musst allerdings dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist setzen, um das Problem zu beheben. Wenn die Frist abläuft und nichts passiert, kannst du kündigen; das regelt § 651k Abs. 2 Satz 2 BGB.

(2) Wenn du den Vertrag kündigst, hat der Reiseveranstalter trotzdem Anspruch auf das Geld für die Leistungen, die er schon erbracht hat und die noch kommen sollten. Aber du hast trotzdem Rechte, die in § 651i Abs. 3 Nr. 6 und 7 BGB stehen. Für die Leistungen, die nicht mehr erbracht werden, muss der Reiseveranstalter dir das Geld zurückzahlen, wenn du schon gezahlt hast.

(3) Der Reiseveranstalter muss alles Notwendige tun, wenn du den Vertrag kündigst. Wenn der Vertrag auch die Beförderung beinhaltet hat, muss er dafür sorgen, dass du schnellstmöglich zurückgebracht wirst. Das Transportmittel sollte gleichwertig zu dem sein, was im Vertrag vereinbart war. Alle zusätzlichen Kosten für deine Rückfahrt gehen auf die Kappe des Reiseveranstalters.

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