Die §§ 675u BGB und 675y BGB sind hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers abschließend. Die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer für einen wegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags entstandenen Schaden, der nicht bereits von § 675y BGB erfasst ist, kann auf 12 500 Euro begrenzt werden; dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, den Zinsschaden und für Gefahren, die der Zahlungsdienstleister besonders übernommen hat. Zahlungsdienstleister haben hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Zahlungsdienstnutzer vorgegeben hat. In den Fällen von Satz 3 zweiter Halbsatz haftet die von dem Zahlungsdienstnutzer vorgegebene zwischengeschaltete Stelle anstelle des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsdienstnutzers. § 675y Abs. 5 Satz 1 BGB ist auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Wenn ein Fall des § 675d Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst b BGB vorliegt, ist § 675z Satz 3 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden.
Hey, also die §§ 675u BGB und 675y BGB klären alles, was die Ansprüche von Leuten betrifft, die Zahlungsdienste nutzen. Wenn ein Zahlungsdienstleister Mist baut und einen Nutzer durch nicht ausgeführte, fehlerhafte oder verspätete Zahlungen schädigt (und das nicht schon in § 675y BGB abgedeckt ist), kann der Schaden auf maximal 12.500 Euro begrenzt werden. Ausnahmen gibt's bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Zinsschäden und besonderen Risiken, die der Zahlungsdienstleister selbst übernommen hat. Wenn ein Zahlungsdienstleister für einen Fehler von jemand anderem verantwortlich ist, zählt das wie eigenes Verschulden – es sei denn, der Nutzer hat die andere Stelle selbst ausgesucht. In dem Fall muss die von ihm gewählte Stelle anstelle des Zahlungsdienstleisters haften. Übrigens, § 675y Abs. 5 Satz 1 BGB gilt auch hier für die Haftung. Und wenn es um einen speziellen Fall aus § 675d Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst b BGB geht, dann muss man § 675z Satz 3 für Zahlungen im Europäischen Wirtschaftsraum nicht beachten.
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