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§ 0676b BGB

  • Weitergeleitet von „676b Abs. 2 und 4 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 12. Dezember 2020 um 16:14
  • 21. Mai 2024 um 21:59
  • 620 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge

    (1) Der Zahlungsdienstnutzer hat seinen Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu unterrichten.

    (2) Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister nach diesem Unterkapitel sind ausgeschlossen, wenn dieser seinen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer über die den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben gemäß Art. 248 §§ 7 und 10 oder § 14 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich.

    (3) Für andere als die in § 675z Satz 1 BGB genannten Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister wegen eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Zahlungsdienstnutzer diese Ansprüche auch nach Ablauf der Frist geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

    (4) Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, sind Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister ausgeschlossen, wenn der Zahlungsdienstnutzer den kontoführenden Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn der kontoführende Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer über die den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben gemäß Art. 248 §§ 7 und 10 oder § 14 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung durch den kontoführenden Zahlungsdienstleister maßgeblich.

    (5) Für andere als die in § 675z Satz 1 BGB genannten Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister oder gegen den Zahlungsauslösedienstleister wegen eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass

    1. die Anzeige an den kontoführenden Zahlungsdienstleister auch zur Erhaltung von Ansprüchen und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsauslösedienstleister genügt und
    2. der Zahlungsdienstnutzer seine Ansprüche gegen den kontoführenden Zahlungsdienstleister oder gegen den Zahlungsauslösedienstleister auch nach Ablauf der Frist geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
    • Haftung
    • Zivilrecht
    • Schuldrecht
    • Anzeige
    • Zahlungsdienste
    • § 676b BGB
    • Zahlungsvorgang
    • Zahlungsvorgänge
    • fehlerhaft
    • nicht autorisiert
    • fehlerhafte Ausführung
    • fehlerhafte Buchung

(1) Wenn du einen nicht autorisierten oder falsch ausgeführten Zahlungsvorgang bemerkst, musst du deinen Zahlungsdienstleister sofort informieren.

(2) Du kannst keine Ansprüche oder Einwände gegen deinen Zahlungsdienstleister geltend machen, wenn du ihn nicht spätestens 13 Monate nach dem belastenden Vorgang über den Fehler informierst. Die Frist beginnt nur, wenn der Zahlungsdienstleister dir die Infos über den Zahlungsvorgang gemäß den rechtlichen Vorgaben gegeben hat; sonst zählt der Tag, an dem du informiert wurdest, als Fristbeginn.

(3) Für andere Ansprüche, die nicht in § 675z Satz 1 BGB stehen, gilt das Gleiche wie in Absatz 2. Du kannst diese Ansprüche auch nach Ablauf der Frist geltend machen, wenn du keinen Einfluss auf die Einhaltung der Frist hattest.

(4) Wenn die Zahlung über einen Zahlungsauslösedienstleister lief, kannst du keine Ansprüche oder Einwände gegen deinen kontoführenden Zahlungsdienstleister erheben, wenn du ihn nicht spätestens 13 Monate nach dem belastenden Vorgang informierst. Die Frist beginnt nur, wenn der kontoführende Zahlungsdienstleister dir die entsprechenden Infos gegeben hat; sonst zählt der Tag, an dem du informiert wurdest.

(5) Für andere Ansprüche gegen deinen kontoführenden Zahlungsdienstleister oder den Zahlungsauslösedienstleister gilt das Gleiche wie in Absatz 4, wobei:

  1. Wenn du den kontoführenden Zahlungsdienstleister informierst, gilt das auch, um Ansprüche gegen den Zahlungsauslösedienstleister zu sichern.
  2. Du kannst auch nach Ablauf der Frist deine Ansprüche geltend machen, wenn du ohne eigenes Verschulden die Frist nicht einhalten konntest.
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