§ 0948 BGB

  • Vermischung

    (1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 BGB entsprechende Anwendung.


    (2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft