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§ 0979 BGB

  • Weitergeleitet von „979 Abs. 1a BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 11. Dezember 2020 um 16:52
  • 10. Januar 2025 um 09:46
  • 676 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Verwertung; Verordnungsermächtigung

    (1) Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen. Die öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des Reichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden können die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen.

    (1a) Die Versteigerung kann nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften auch als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform erfolgen.

    (1b) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für ihren Bereich Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden übertragen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihren Bereich entsprechende Regelungen zu treffen; sie können die Ermächtigung auf die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Länder können Versteigerungsplattformen bestimmen, die sie länderübergreifend nutzen. Sie können eine Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren.

    (2) Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

    Fassung ab 01. Jan 2025

    _________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2024

    (1) ...

    (1a) Die Versteigerung kann nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften auch als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet erfolgen.

    (1b) - (2) ...

    • Zivilrecht
    • Sachenrecht
    • Verwertung
    • Verordnungsermächtigung
    • Fund
    • § 979 BGB

(1) Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann Sachen, die sie bekommen hat, einfach öffentlich versteigern. Die öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten von Bund, Ländern und Gemeinden können das auch durch einen ihrer Mitarbeiter machen.

(1a) Die Versteigerung kann auch online über eine Versteigerungsplattform stattfinden, die für alle zugänglich ist, wie es in den nächsten Vorschriften steht.

(1b) Die Bundesregierung darf per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für ihren Bereich Versteigerungsplattformen für Fundsachen festlegen; sie kann das auch an die zuständigen obersten Bundesbehörden weitergeben. Auch die Landesregierungen können per Rechtsverordnung für ihr Gebiet passende Regelungen treffen und diese Ermächtigung an die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Länder können Versteigerungsplattformen aussuchen, die sie auch länderübergreifend nutzen. Außerdem können sie vereinbaren, dass Aufgaben an die zuständige Stelle eines anderen Landes übertragen werden.

(2) Der Erlös aus der Versteigerung ersetzt die Sache.

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