Zur Bestellung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass diesem der Nießbrauch zustehen soll. Die Vorschriften des § 929 Satz 2 BGB, der §§ 930 BGB bis 932 BGB und der §§ 933 BGB bis 936 BGB finden entsprechende Anwendung; in den Fällen des § 936 BGB tritt nur die Wirkung ein, dass der Nießbrauch dem Recht des Dritten vorgeht.