§ 1143 BGB

  • Übergang der Forderung

    (1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 Abs. 1 BGB finden entsprechende Anwendung.
    (2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gelten für diese die Vorschriften des § 1173 BGB.

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