Die für die Übertragung der Forderung geltenden Vorschriften der §§ 406 BGB bis 408 BGB finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger in Ansehung der Hypothek keine Anwendung. Der neue Gläubiger muss jedoch eine dem bisherigen Gläubiger gegenüber erfolgte Kündigung des Eigentümers gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass die Übertragung zur Zeit der Kündigung dem Eigentümer bekannt oder im Grundbuch eingetragen ist.
Hey, also die Regeln für die Übertragung von Forderungen, die in den §§ 406 BGB bis 408 BGB stehen, gelten nicht für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger, wenn’s um die Hypothek geht. Der neue Gläubiger muss aber eine Kündigung, die der Eigentümer gegenüber dem alten Gläubiger ausgesprochen hat, akzeptieren – es sei denn, der Eigentümer wusste zum Zeitpunkt der Kündigung schon von der Übertragung oder die Übertragung steht im Grundbuch.
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EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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