Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek
Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der §§ 892 BGB, 894 BGB bis 899 BGB, 1140 BGB gelten auch für diese Einrede.