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§ 1159 BGB

  • Weitergeleitet von „1159 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 7. Dezember 2020 um 23:08
  • 20. April 2024 um 23:50
  • 592 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Rückständige Nebenleistungen

    (1) Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt sich die Übertragung sowie das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Erstattung von Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 BGB haftet.

    (2) Die Vorschrift des § 892 BGB findet auf die im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche keine Anwendung.

    • Zivilrecht
    • Sachenrecht
    • Nebenleistung
    • Hypothek
    • § 1159 BGB
    • rückständige

(1) Wenn's um Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen geht, wird geregelt, wie die Forderungen übertragen werden und wie das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger aussieht, nach den allgemeinen Regeln für die Übertragung von Forderungen. Das gilt auch für die Ansprüche auf Erstattung von Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 BGB haftet.

(2) Die Regel aus § 892 BGB hat auf die Ansprüche aus Absatz 1 keine Bedeutung.

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