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§ 0910 BGB

  • Weitergeleitet von „910 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 25. November 2020 um 10:07
  • 4. Mai 2024 um 10:49
  • 950 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Überhang

    (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

    (2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

    • Zivilrecht
    • Sachenrecht
    • Eigentum
    • Grundstück
    • Nachbar
    • Nachbargrundstück
    • Bäume
    • Beeinträchtigung
    • Überhang
    • Zweige
    • Wurzeln
    • § 910 BGB

(1) Wenn du ein Grundstück besitzt und Wurzeln von einem Baum oder Strauch aus dem Nachbargarten bei dir eindringen, kannst du die einfach abschneiden und behalten. Das gilt auch für Äste, die über dein Grundstück ragen, solange du dem Nachbarn genug Zeit gibst, die wegzumachen, und er das nicht innerhalb dieser Frist macht.

(2) Aber wenn die Wurzeln oder Äste dir nicht wirklich im Weg sind, hast du dieses Recht nicht.

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juristi.kon

Kurz informiert - News

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