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Datenschutz 10 A 10613/20 - Prüfungsumfang Beschwerde zu Datenschutzverstößen

  • Weitergeleitet von „10 A 10613/20“
  • juristi.Redaktion
  • 24. November 2020 um 12:48
  • 28. April 2022 um 17:08
  • 973 mal gelesen
  • Ein Beschwerdeführer kiann von der Aufsichtsbehörde weder ein bestimmtes Ergebnis, noch ein bestimmtes Handeln verlangen.

    Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz hat in einem Urteil die Rechtsauffassung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Rheinland-Pfalz bestätigt. Ein Beschwerdeführer habe weder einen Anspruch auf einzelne Ermittlungsmaßnahmen der Aufsichtsbehörde noch auf ein bestimmtes Ergebnis, urteilten die Koblenzer Richter. Ein Bürger hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erstinstanzlich gegen den LfDI geklagt und verloren. Er legte anschließend Berufung beim OVG Koblenz ein, das nun ein Urteil zum Prüfungsumfang bei Beschwerden (Art. 57 Abs. 1 Buchst f DSGVO, Art. 77 DSGVO) gefällt hat (Az.: 10 A 10613/20.OVG).

    Das OVG Koblenz betonte in seinem Urteil, dass der LfDI zur „Befassung mit der Beschwerde“ verpflichtet sei sowie zur „Untersuchung des Beschwerdegegenstands“ und zur „Unterrichtung des Beschwerdeführers über das Ergebnis“. „Ein Recht auf einen Bescheid bestimmten Inhalts beziehungsweise auf eine bestimmte Entscheidung in seiner Sache steht dem Petenten danach nicht zu“, heißt es in dem Urteil wörtlich. Wenn der Beschwerdeführer mit der Entscheidung nicht einverstanden sei, stehe ihm zweierlei zu: Er könne eine gerichtliche Überprüfung des LfDI-Bescheids anstreben. Da es sich beim Beschwerderecht aber um ein petitionsähnliches Recht handele, könne dieses vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden. Das Gericht bewerte dabei nicht, ob die Aufsichtsbehörde eine materiell richtige Entscheidung getroffen habe – auch weil dem LfDI ein Ermessensspielraum zustehe. Zum zweiten habe der Beschwerdeführer unter strengeren Voraussetzungen die Möglichkeit, gemäß Art. 79 DSGVO im kontradiktorischen Verfahren direkt gegen den Verantwortlichen vorzugehen, der nach seiner Auffassung einen Datenschutzverstoß begangen haben soll.

    Der Landesdatenschutzbeauftragte Professor Dieter Kugelmann sagt: „Als Datenschutzaufsichtsbehörde prüfen wir eingehende Beschwerden sorgfältig. Wenn ich und meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu dem Ergebnis kommen, dass kein Datenschutzverstoß vorliegt, teilen wir dies dem Beschwerdeführer mit und erläutern, warum wir so vorgehen. Das Urteil des OVG Koblenz ist von Bedeutung, da es regelmäßig vorkommt, dass Beschwerdeführer ihr Recht wahrnehmen, gegen unsere Bescheide gerichtlich vorzugehen. Mit dem Koblenzer Richterspruch herrscht nun eine größere Rechtsklarheit. Wir wollen und müssen Beschwerden bearbeiten, haben aber Spielräume, um eine angemessene Entscheidung zu treffen.“

    E-Learning Datenschutz

    Datenschutz praktische Lektion

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    • Datenschutz
    • Datenschutzverstoß
    • Beschwerde
    • Prüfungsumfang
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff 1 K 760/18.MZ - verweigerte Auskunft gegenüber Aufsichtsbehörde
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff 10 Sa 2130/19 Keine Zeiterfassung per Fingerabdruck ohne Einwilligung
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Kurz informiert - News

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