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§ 1836 BGB

  • juristi.Redaktion
  • 23. November 2020 um 09:33
  • 2. Juni 2023 um 16:18
  • 777 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer

    (1) Der Betreuer hat das Vermögen des Betreuten getrennt von seinem eigenen Vermögen zu halten. Dies gilt nicht für das bei Bestellung des Betreuers bestehende und das während der Betreuung hinzukommende gemeinschaftliche Vermögen des Betreuers und des Betreuten, wenn das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet.

    (2) Der Betreuer darf das Vermögen des Betreuten nicht für sich verwenden. Dies gilt nicht, wenn die Betreuung ehrenamtlich geführt wird und zwischen dem Betreuten und dem Betreuer eine Vereinbarung über die Verwendung getroffen wurde. Verwendungen nach Satz 2 sind unter Darlegung der Vereinbarung dem Betreuungsgericht anzuzeigen.

    (3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Haushaltsgegenstände und das Verfügungsgeld im Sinne des § 1839 BGB, wenn der Betreuer mit dem Betreuten einen gemeinsamen Haushalt führt oder geführt hat und die Verwendung dem Wunsch oder mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht.

    Fassung ab 01. Jan 2023

    ______________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2022

    § 1836 BGB Vergütung des Vormunds

    (1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. Das Nähere regelt das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.

    (2) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

    (3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Verwendung
    • rechtliche Betreuung
    • Betreuer
    • Vermögen
    • Betreuungsrecht
    • § 1836 BGB
    • Trennungsgebot

(1) Der Betreuer muss das Geld von dem, um den er sich kümmert, getrennt von seinem eigenen Geld halten. Das gilt nicht für das gemeinsame Geld, das es schon gab, als der Betreuer angefangen hat, oder was während der Betreuung dazu kommt, es sei denn, das Gericht sagt was anderes.

(2) Der Betreuer darf das Geld von dem Betreuten nicht für sich selbst ausgeben. Das ist nur okay, wenn die Betreuung ehrenamtlich ist und es eine Vereinbarung zwischen dem Betreuten und dem Betreuer gibt. Solche Ausgaben müssen dem Betreuungsgericht mitgeteilt werden, inklusive der Vereinbarung.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Haushaltsgegenstände und das Taschengeld nach § 1839 BGB, wenn der Betreuer und der Betreute zusammen wohnen oder gewohnt haben und die Ausgaben dem Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entsprechen.

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