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§ 0075 BGB

  • Weitergeleitet von „75 Abs. 2 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 23. November 2020 um 00:32
  • 22. August 2024 um 21:21
  • 666 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Eintragungen bei Insolvenz

    (1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BGB sind von Amts wegen einzutragen. Von Amts wegen sind auch einzutragen

    1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
    2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,
    3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,
    4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
    5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.

    (2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BGB fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses beizufügen.

    • Zivilrecht
    • Verein
    • BGB AT
    • Insolvenz
    • juristische Person
    • eingetragener Verein
    • Eintragung
    • § 75 BGB

(1) Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Beschluss, das Verfahren wegen Geldmangel abzulehnen, rechtskräftig ist, muss das automatisch eingetragen werden. Auch folgende Sachen müssen automatisch eingetragen werden:

  1. Die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
  2. Wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird oder festgelegt wird, dass der Schuldner nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Entscheidungen treffen kann, sowie die Aufhebung solcher Maßnahmen,
  3. Wenn der Schuldner Eigenverwaltung beantragt und das wieder aufgehoben wird, sowie wenn für bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners eine Zustimmung nötig ist,
  4. Die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens,
  5. Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung dieser Überwachung.

(2) Falls die Mitgliederversammlung beschließt, den Verein nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BGB weiterzuführen, muss der Vorstand das zur Eintragung anmelden. Dazu gehört auch eine Kopie des Beschlusses.

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