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§ 0080 BGB

  • juristi.Redaktion
  • 23. November 2020 um 00:13
  • 8. Dezember 2023 um 21:29
  • 627 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung

    (1) Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung).

    (2) Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters anerkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.

    Fassung ab 01. Jul 2023

    ________________________

    Fassung bis einschl 30. Jun 2023

    § 80 BGB Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung

    (1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.

    (2) Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 BGB genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. Bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung), erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst.

    (3) Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche Stiftungen bleiben unberührt. Das gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind.

    • Zivilrecht
    • BGB AT
    • juristische Person
    • Stiftung
    • Entstehung
    • Ausgestaltung
    • § 80 BGB
    • Verbrauchsstiftung

(1) Eine Stiftung ist basically eine Art Organisation, die mit einem bestimmten Geldbetrag ausgestattet ist, um einen Zweck zu erfüllen, den der Stifter festgelegt hat. Sie hat keine Mitglieder und ist eine juristische Person. Normalerweise wird eine Stiftung für unbestimmte Zeit gegründet, kann aber auch für einen bestimmten Zeitraum eingerichtet werden, in dem ihr ganzes Geld für den festgelegten Zweck ausgegeben werden muss (das nennt man Verbrauchsstiftung).

(2) Damit eine Stiftung ins Leben gerufen werden kann, braucht man das Stiftungsgeschäft und die Genehmigung von der zuständigen Behörde im Land, wo die Stiftung ihren Sitz haben soll. Wenn die Stiftung erst nach dem Tod des Stifters anerkannt wird, zählt sie für dessen Spenden so, als wäre sie schon zu Lebzeiten entstanden.

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