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§ 0081 BGB

  • juristi.Redaktion
  • 23. November 2020 um 00:11
  • 21. August 2024 um 17:08
  • 1.017 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Stiftungsgeschäft

    (1) Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter

    1. der Stiftung eine Satzung geben, die mindestens Bestimmungen enthalten muss über
      • a) den Zweck der Stiftung,
      • b) den Namen der Stiftung,
      • c) den Sitz der Stiftung und
      • d) die Bildung des Vorstands der Stiftung sowie
    2. zur Erfüllung des von ihm vorgegebenen Stiftungszwecks ein Vermögen widmen (gewidmetes Vermögen), das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen ist.

    (2) Die Satzung einer Verbrauchsstiftung muss zusätzlich enthalten:

    1. die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, und
    2. Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens, die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens innerhalb der Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, gesichert erscheinen lassen.

    (3) Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form, wenn nicht in anderen Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form als die schriftliche Form vorgeschrieben ist, oder es muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein.

    (4) Wenn der Stifter verstorben ist und er im Stiftungsgeschäft zwar den Zweck der Stiftung festgelegt und ein Vermögen gewidmet hat, das Stiftungsgeschäft im Übrigen jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 genügt, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde das Stiftungsgeschäft um die Satzung oder um fehlende Satzungsbestimmungen zu ergänzen. Bei der Ergänzung des Stiftungsgeschäfts soll die Behörde den wirklichen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters beachten. Wurde im Stiftungsgeschäft kein Sitz der Stiftung bestimmt, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Sitz am letzten Wohnsitz des Stifters im Inland sein soll.

    Fassung ab 01. Jul 2023

    ___________________________

    Fassung bis einschl 30. Jun 2023

    (1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form. Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen, das auch zum Verbrauch bestimmt werden kann. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über

    1. den Namen der Stiftung,
    2. den Sitz der Stiftung,
    3. den Zweck der Stiftung,
    4. das Vermögen der Stiftung,
    5. die Bildung des Vorstands der Stiftung.

    Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des Satzes 3 nicht und ist der Stifter verstorben, findet § 83 Satz 2 bis 4 BGB entsprechende Anwendung.

    (2) Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragt, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat.

    • Zivilrecht
    • BGB AT
    • juristische Person
    • Formvorschrift
    • Stiftung
    • Verbrauchsstiftung
    • § 81 BGB
    • Stiftungsgeschäft

(1) Wenn jemand eine Stiftung gründen will, muss er Folgendes machen:

  1. Er muss der Stiftung eine Satzung geben, die mindestens die folgenden Punkte klären sollte:
    • a) Was ist der Zweck der Stiftung?
    • b) Wie heißt die Stiftung?
    • c) Wo ist der Sitz der Stiftung?
    • d) Wie wird der Vorstand der Stiftung zusammengesetzt?
  2. Außerdem muss er dafür sorgen, dass die Stiftung ein Vermögen bekommt, das extra für den Stiftungszweck gedacht ist. Dieses Vermögen soll der Stiftung zur Verfügung stehen.

(2) Wenn es sich um eine Verbrauchsstiftung handelt, muss die Satzung noch zusätzlich Folgendes beinhalten:

  1. Wie lange die Stiftung bestehen soll.
  2. Regeln zur Nutzung des Stiftungsvermögens, die sicherstellen, dass der Stiftungszweck nachhaltig erfüllt wird und das Vermögen komplett verbraucht wird, während die Stiftung noch aktiv ist.

(3) Die Stiftung muss schriftlich festgehalten werden, es sei denn, es gibt andere Gesetze, die eine strengere Form verlangen, oder es wird in einem Testament erwähnt.

(4) Wenn der Stifter gestorben ist und er zwar den Zweck und das Vermögen für die Stiftung festgelegt hat, aber die anderen gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind, muss die zuständige Behörde die Satzung ergänzen. Dabei sollte die Behörde den echten oder mutmaßlichen Willen des Stifters berücksichtigen. Falls kein Sitz für die Stiftung angegeben wurde, wird angenommen, dass dieser am letzten Wohnort des Stifters in Deutschland ist.

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