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§ 0281 BGB

  • Weitergeleitet von „281 Abs. 1 Satz 3 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 18. November 2020 um 16:36
  • 14. Juli 2024 um 16:07
  • 2.132 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung

    (1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

    (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

    (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

    (4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

    (5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 BGB bis 348 BGB berechtigt.

    • Schadenersatz
    • Zivilrecht
    • Abmahnung
    • Schadensersatz
    • Fristsetzung
    • Schuldrecht
    • Leistung
    • Fälligkeit
    • Nacherfüllung
    • Leistungspflicht
    • § 281 BGB
    • Schuldverhältnisse
    • Nichterbringung

(1) Wenn der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht richtig erbringt, kann der Gläubiger gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz fordern, aber nur, wenn er dem Schuldner vorher eine angemessene Frist gesetzt hat, um die Leistung zu erbringen oder nachzubessern. Wenn der Schuldner nur einen Teil der Leistung erbracht hat, kann der Gläubiger Schadensersatz für die gesamte Leistung nur verlangen, wenn er an dem Teil, den er bekommen hat, kein Interesse hat. Falls der Schuldner die Leistung nicht wie vereinbart erbracht hat, kann der Gläubiger Schadensersatz für die gesamte Leistung nicht fordern, wenn der Fehler nicht so schlimm ist.

(2) Eine Fristsetzung ist nicht nötig, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, sofort Schadensersatz zu verlangen, ohne lange zu warten.

(3) Wenn es wegen der Art des Fehlers nicht sinnvoll ist, eine Frist zu setzen, ersetzt eine Abmahnung diese.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist weg, sobald der Gläubiger Schadensersatz anstelle der Leistung verlangt hat.

(5) Wenn der Gläubiger Schadensersatz für die gesamte Leistung verlangt, hat der Schuldner das Recht, das, was er bereits geleistet hat, gemäß den §§ 346 BGB bis 348 BGB zurückzufordern.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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