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§ 0312b BGB

  • Weitergeleitet von „312b Abs. 1 Satz 1 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 17. November 2020 um 19:55
  • 9. Juli 2024 um 11:42
  • 1.131 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

    (1) Ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

    1. die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
    2. für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
    3. die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
    4. die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.

    Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

    (2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

    • Zivilrecht
    • Verbraucher
    • Schuldrecht
    • Schuldverhältnis
    • Unternehmer
    • Geschäftsräume
    • Anwesenheit
    • Verbrauchervertrag
    • Verträge
    • außer Haus
    • § 312b BGB

(1) Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, sind:

  1. Verträge, die an einem Ort gemacht werden, wo der Verbraucher und der Unternehmer gleichzeitig anwesend sind, aber nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmers.
  2. Verträge, bei denen der Verbraucher unter den Bedingungen aus Punkt 1 ein Angebot gemacht hat.
  3. Verträge, die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder über Fernkommunikation abgeschlossen werden, aber nur, wenn der Verbraucher vorher außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers persönlich und direkt angesprochen wurde, oder
  4. Verträge, die während eines Ausflugs abgeschlossen werden, den der Unternehmer oder jemand, der für ihn arbeitet, organisiert hat, um beim Verbraucher für den Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen zu werben.

Der Unternehmer wird gleichgestellt mit Leuten, die in seinem Namen oder auf seinen Auftrag handeln.

(2) Geschäftsräume sind laut Punkt 1 feste Gewerberäume, wo der Unternehmer ständig arbeitet, und auch mobile Gewerberäume, wo er normalerweise aktiv ist. Wenn jemand, der im Auftrag des Unternehmers handelt, dauerhaft oder normalerweise in einem Raum arbeitet, wird dieser Raum wie ein Raum des Unternehmers betrachtet.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

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