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§ 2193 BGB

  • Weitergeleitet von „2193 Abs. 2 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 2. November 2020 um 17:15
  • 30. September 2024 um 13:54
  • 710 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist

    (1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen.

    (2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur Vollziehung bestimmt werden; nach dem Ablauf der Frist ist der Kläger berechtigt, die Bestimmung zu treffen, wenn nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.

    (3) Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Kann der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so geht das Bestimmungsrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 BGB findet entsprechende Anwendung; zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift gehören der Beschwerte und diejenigen, welche die Vollziehung der Auflage zu verlangen berechtigt sind.

    • Zivilrecht
    • Erbrecht
    • Testament
    • Frist
    • Erblasser
    • Vollziehung
    • Beschwerten
    • Vollziehungsfrist
    • Auflage
    • Bestimmung
    • § 2193 BGB
    • Begünstigte

(1) Der Erblasser kann, wenn er eine Auflage festlegt, die Person, die die Leistung erhalten soll, entweder der betroffenen Person oder jemand anderem überlassen.

(2) Wenn die betroffene Person das Recht hat, die Person zu bestimmen, kann der Kläger ihr eine angemessene Frist setzen, um die Auflage zu erfüllen, falls sie rechtlich dazu verurteilt wurde. Wenn die Frist abläuft und die Auflage nicht rechtzeitig erfüllt wird, darf der Kläger selbst die Bestimmung treffen.

(3) Wenn jemand anderes die Bestimmung treffen soll, muss er das dem Betroffenen mitteilen. Sollte der Dritte das nicht machen können, geht das Recht zur Bestimmung auf die betroffene Person über. Die Regelung aus § 2151 Abs. 3 Satz 2 BGB gilt hier auch; zu den beteiligten Personen zählen der Betroffene und die, die das Recht haben, die Erfüllung der Auflage zu verlangen.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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