Eine nach § 2209 BGB getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 BGB findet entsprechende Anwendung.
Also, wenn eine Regelung nach § 2209 BGB getroffen wurde, ist die nach 30 Jahren ab dem Erbfall nicht mehr gültig. Der Erblasser kann aber festlegen, dass die Verwaltung bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers weitergehen soll oder bis irgendwas anderes passiert. Die Regel aus § 2163 Abs. 2 BGB gilt hier auch.
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EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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