Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 BGB bezeichnete Ermächtigung erteilt ist.
Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm noch andere Aufgaben zu geben. Er kann auch festlegen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung weiterführt, nachdem er die anderen Aufgaben erledigt hat. Wenn's mal unklar ist, geht man davon aus, dass der Testamentsvollstrecker die Befugnisse hat, die in § 2207 BGB stehen.
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EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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