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§ 0042 BGB

  • Weitergeleitet von „42 Abs. 2 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 26. Oktober 2020 um 21:02
  • 26. August 2024 um 19:12
  • 1.035 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Insolvenz

    (1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden.

    (2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

    • Zivilrecht
    • Verein
    • BGB AT
    • Insolvenz
    • juristische Person
    • § 42 BGB

Insolvenz

(1) Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Beschluss, das Verfahren wegen Geldmangel abzulehnen, rechtskräftig ist, wird der Verein aufgelöst. Wenn das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt wird oder ein Insolvenzplan genehmigt wird, der den Verein am Leben hält, kann die Mitgliederversammlung entscheiden, den Verein weiterzuführen. In der Satzung kann festgelegt werden, dass der Verein im Falle einer Insolvenz als nicht rechtsfähiger Verein weiterexistiert. Auch dann kann die Mitgliederversammlung unter bestimmten Bedingungen beschließen, dass der Verein als rechtsfähiger Verein fortgeführt wird.

(2) Der Vorstand muss einen Antrag auf Insolvenz stellen, wenn der Verein zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Wenn sie den Antrag hinauszögern, können die Vorstandsmitglieder, die dafür verantwortlich sind, den Gläubigern für den entstandenen Schaden haften; sie haften dann als Gesamtschuldner.

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