bezeichnet den Anspruch eines Unternehmens (Bauhandwerker) gegen den Bauherren (Besteller) auf Sicherheitsleistung für die vom Bauhandwerker zu erbringenden Vorleistungen bei Erstellung eines Bauwerks.
Gem. § 648a BGB kann der Unternehmer die Vorleistung verweigern, wenn eine Sicherheitsleistung aus den zum Bau bereitstehenden finanziellen Mitteln oder durch die Bürgschaft einer Bank nicht erbracht wird.