Bauhandwerkersicherung

  • Zivilrecht - Besonderes Schuldrecht - Werkvertrag

    bezeichnet den Anspruch eines Unternehmens (Bauhandwerker) gegen den Bauherren (Besteller) auf Sicherheitsleistung für die vom Bauhandwerker zu erbringenden Vorleistungen bei Erstellung eines Bauwerks.


    Gem. § 648a BGB kann der Unternehmer die Vorleistung verweigern, wenn eine Sicherheitsleistung aus den zum Bau bereitstehenden finanziellen Mitteln oder durch die Bürgschaft einer Bank nicht erbracht wird.

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