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WEG VIII ZR 243/13 - Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • sophme
  • 10. August 2020 um 14:28
  • 19. Juni 2025 um 20:32
  • 618 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • formularmäßige Preisanpassungsklausel (Spannungsklausel) in einem Gaslieferungsvertrag

    Der Bundesgerichtshof hat sich heute in drei Entscheidungen mit der Frage befasst, ob eine in einem Gaslieferungsvertrag enthaltene formularmäßige Preisanpassungsklausel (Spannungsklausel), nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert, bei ihrer Verwendung gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhält. Ähnliche formularmäßig vereinbarte Preisanpassungsklauseln wie die hier verwendete hatte der Senat bereits in früheren Urteilen bei einer Verwendung gegenüber Unternehmern als wirksam erachtet (BGH, Urteile vom 14. Mai 2014 – VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230, und VIII ZR 116/13, VersorgW 2014, 212), bei einer Verwendung gegenüber Verbrauchern jedoch entschieden, dass sie der Inhaltskontrolle nicht standhalten, soweit sie künftige Preisänderungen betreffen (BGH, Urteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96, und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050).

    In den drei heute verhandelten Verfahren haben die Wohnungseigentümergemeinschaften geltend gemacht, dass sie als Verbraucher anzusehen seien. Deswegen sei die Preisanpassungsklausel unwirksam, so dass sie die vom Versorgungsunternehmen verlangten erhöhten Beträge nicht schuldeten beziehungsweise ihnen ein Rückforderungsanspruch zustehe, soweit sie die verlangten Beträge gezahlt hätten. Im Verfahren VIII ZR 243/13 geht es dabei um einen Betrag von 184.736,56 € für einen Lieferzeitraum von 2 ½ Jahren. Das Berufungsgericht hatte in allen Verfahren ein wirksames Preisanpassungsrecht bejaht und deshalb zugunsten des Versorgungsunternehmens entschieden.

    Der unter anderen für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher gemäß § 13 BGB anzusehen ist, nunmehr bejaht. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen, nämlich immer dann, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.

    Als entscheidend hat der Senat angesehen, dass eine natürliche Person ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch verliert, dass sie - durch den Erwerb von Wohnungseigentum kraft Gesetzes (zwingend) - Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird. Hinzu kommt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten in der Regel - und damit auch bei Energielieferungsverträgen, die (wie hier) der Deckung des eigenen Bedarfs dienen - zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Vertragsschluss durch eine gewerbliche Hausverwaltung vertreten wird. Denn für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln im Sinne der §§ 13 BGB, 14 BGB kommt es im Falle einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen an.

    Unter Anwendung dieser Grundsätze ist in den Verfahren VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14 nach den vom Berufungsgericht bereits getroffenen Feststellungen und im Verfahren VIII ZR 243/13 nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt von einer Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaften und damit von einer Unwirksamkeit der den streitgegenständlichen Preiserhöhungen zugrunde liegenden Vertragsbestimmungen auszugehen.

    Der Bundesgerichtshof hat die Berufungsurteile deshalb aufgehoben und die Verfahren zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen zu dem jeweils geschuldeten Arbeitspreis - sowie im Verfahren VIII ZR 243/13 zur personellen Zusammensetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft – nachgeholt werden können.

    BGH-Urteile vom 25. März 2015 VIII ZR 243/13 - BGH PM 43/2015

    Vorinstanzen:

    VIII ZR 243/13
    LG Hamburg - Urteil vom 22. Februar 2013 – 318 O 35/12
    OLG Hamburg - Urteil vom 17. Juli 2013 – 4 U 38/13

    VIII ZR 360/13
    LG Hamburg - Urteil vom 1. April 2010 – 309 O 99/09
    OLG Hamburg - Urteil vom 12. November 2013 – 7 U 59/10

    VIII ZR 109/14
    LG Hamburg - Urteil vom 31. März 2011 – 316 O 89/09
    OLG Hamburg - Urteil vom 6. März 2014 – 5 U 108/11

    • Verbraucher
    • BGH
    • § 307 BGB
    • WEG
    • § 14 BGB
    • AGB Kontrolle
    • Preisanpassungsklausel
    • Spannungsklausel
    • Gasliefervertrag
    • § 13 BGB
    • Verbrauchereigenschaft

Der Bundesgerichtshof in drei Fällen entschieden, ob eine Preisanpassungsklausel in einem Gasvertrag, die den Preis für Gas nur an die Heizölpreise koppelt, bei Wohnungseigentümergemeinschaften rechtens ist. In der Vergangenheit hatte das Gericht ähnliche Klauseln für Unternehmer als okay angesehen, aber für Verbraucher gesagt, dass sie nicht haltbar sind, wenn es um zukünftige Preiserhöhungen geht.

In den aktuellen Fällen haben die Wohnungseigentümergemeinschaften argumentiert, dass sie als Verbraucher gelten und die Preisanpassungsklausel deshalb nicht gültig sei. Das bedeutet, sie müssten die höheren Beträge, die das Versorgungsunternehmen verlangt, nicht zahlen und könnten sogar gezahlte Beträge zurückfordern. Ein Beispiel ist ein Fall, in dem es um über 184.000 Euro für 2,5 Jahre geht. Die Vorinstanz hatte jedoch entschieden, dass die Klausel gültig ist und damit für das Versorgungsunternehmen entschieden.

Der zuständige Senat hat nun entschieden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaften tatsächlich als Verbraucher eingestuft werden können, besonders wenn mindestens ein Verbraucher Mitglied ist und der Vertrag nicht für gewerbliche Zwecke abgeschlossen wurde. Es ist wichtig, dass eine Person ihren Verbraucherschutz nicht verliert, nur weil sie Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Selbst wenn eine gewerbliche Hausverwaltung die Verträge abschließt, zählt das nicht für die Unterscheidung zwischen geschäftlichem und privatem Handeln.

Basierend auf diesen Überlegungen hat der Bundesgerichtshof die Urteile der Vorinstanz aufgehoben und die Fälle zurückverwiesen, damit weitere notwendige Feststellungen getroffen werden können, einschließlich der Prüfung der Zusammensetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft in einem der Fälle.

BGH-Urteile vom 25. März 2015 VIII ZR 243/13 u.A.

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