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WEG V ZR 48/13 - Alle Hauseigentümer müssen Sendemast zustimmen

  • sophme
  • 10. August 2020 um 13:17
  • 11. September 2025 um 09:58
  • 711 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer

    Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft fassten 2010 mehrheitlich den Beschluss, einem Unternehmen die Aufstellung und den Betrieb einer Mobilfunkanlage auf dem Fahrstuhldach der Wohnungseigentumsanlage zu gestatten. Die Klägerin – ebenfalls Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft – ist damit nicht einverstanden. Der von ihr gegen den Beschluss erhobenen Anfechtungsklage haben beide Vorinstanzen mit der Begründung stattgegeben, die Anbringung der Mobilfunkanlage sei eine bauliche Veränderung, die nach § 22 Abs. 1 WEG i.V.m § 14 Nr. 1 WEG der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedurft hätte. Mit der Revision möchten die Beklagten die Abweisung der Klage erreichen.

    Der u.a. für Wohnungseigentumssachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision zurückgewiesen und die Rechtsauffassung der Vorinstanzen mit der Erwägung bestätigt, dass auf der Grundlage des allgemeinkundigen wissenschaftlichen Streits um die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren und der daraus resultierenden Befürchtungen zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen besteht. Dies stellt eine Beeinträchtigung dar, die ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zustimmungslos hinnehmen muss (§ 22 Abs. 1 WEG i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG).

    Entgegen der Auffassung der Revision ist eine andere Beurteilung auch nicht mit Blick auf die Regelung des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB geboten. Danach besteht zwar im Verhältnis benachbarter Grundstückseigentümer eine Vermutung dafür, dass bestimmte Einwirkungen, zu denen auch Strahlenimmisionen gehören, unwesentlich und daher hinzunehmen sind, wenn die einschlägigen Grenz- und Richtwerte eingehalten werden. Nicht aber regelt die Norm den Konflikt unter Wohnungseigentümern darüber, wie mit dem Gemeinschaftseigentum umgegangen werden soll und ob hierzu bauliche Veränderungen mit all ihren Vorzügen und Nachteilen vorgenommen werden sollen. Der Rückgriff von § 22 Abs. 1 WEG auf den Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG soll sicherstellen, dass das Recht jedes Wohnungseigentümers, auf Entscheidungen über bauliche Veränderungen durch das Zustimmungserfordernis maßgebend Einfluss zu nehmen (§ 903 BGB), grundsätzlich gewahrt bleibt. In diese Befugnis darf nur eingegriffen werden, soweit Wohnungseigentümer von der Maßnahme gar nicht oder nur ganz geringfügig betroffen sind. Für die Konkretisierung dieser spezifisch wohnungseigentumsrechtlichen Geringfügigkeit liefern die in § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB genannten immissionsrechtlichen Grenz- und Richtwerte keinen brauchbaren Maßstab. Das gilt umso mehr, als das Zusammenleben in einer Wohnungseigentumsanlage - auch bei Entscheidungen über bauliche Veränderungen - ein stärkeres Maß an Rücksichtnahme verlangt.

    V ZR 48/13 – Urteil vom 24. Januar 2014 - BGH PM 14/2014

    AG Aschaffenburg – Urteil vom 22. Dezember 2011 – 115 C 2751/10

    LG Bamberg – Urteil vom 25. Januar 2013 – 2 S 5/12

    • Sachenrecht
    • BGH
    • WEG
    • § 22 WEG
    • § 906 BGB
    • Sendemast
    • Zustimmung
    • Eigentümergemeinschaft
    • § 14 WEG
    • § 903 BGB
    • Mobilfunkanlage

Wenn auf dem Dach eines Wohnhauses einer Eigentümergemeinschaft eine Mobilfunkanlage gebaut werden soll, brauchen alle Eigentümer ihr Okay.

Im Jahr 2010 haben die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossen, dass ein Unternehmen eine Mobilfunkanlage auf dem Fahrstuhldach aufstellen und betreiben darf. Eine Klägerin, die auch zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehört, findet das nicht gut. Ihre Klage gegen den Beschluss wurde von beiden vorherigen Instanzen akzeptiert, weil sie der Meinung waren, dass das Anbringen der Mobilfunkanlage eine bauliche Veränderung ist, die laut § 22 Abs. 1 WEG und § 14 Nr. 1 WEG die Zustimmung aller Eigentümer braucht. Die Beklagten möchten mit ihrer Revision, dass die Klage abgewiesen wird.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der für Wohnungseigentumssachen zuständig ist, hat die Revision abgelehnt und die Meinung der vorherigen Instanzen bestätigt. Sie argumentieren, dass es angesichts der allgemein bekannten Diskussion über die möglichen Gefahren von Mobilfunksendeanlagen und den damit verbundenen Ängsten durchaus sein kann, dass der Miet- oder Verkaufswert von Eigentumswohnungen sinkt. Das ist eine Beeinträchtigung, die ein vernünftiger Wohnungseigentümer nicht einfach so hinnehmen muss (§ 22 Abs. 1 WEG i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG).

Die Revision hat auch nicht recht, wenn sie denkt, dass man die Sache anders beurteilen sollte, wenn man § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB betrachtet. Dort steht zwar, dass Nachbarn davon ausgehen können, dass bestimmte Einwirkungen, zu denen auch Strahlen gehören, unwesentlich sind und hingenommen werden müssen, solange die Grenzwerte eingehalten werden. Aber diese Regelung klärt nicht den Konflikt unter Eigentümern darüber, wie man mit dem Gemeinschaftseigentum umgeht und ob bauliche Veränderungen mit all ihren Vor- und Nachteilen gemacht werden sollen. Der Rückgriff auf § 22 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 14 Nr. 1 WEG soll sicherstellen, dass jeder Eigentümer das Recht hat, bei Entscheidungen über bauliche Veränderungen mitzureden und sein Okay zu geben (§ 903 BGB). In diese Befugnis darf nur eingegriffen werden, wenn die Eigentümer von der Maßnahme gar nicht oder nur minimal betroffen sind. Für die genaue Definition dieser speziellen Geringfügigkeit im Wohnungseigentumsrecht sind die in § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Grenzwerte nicht hilfreich. Das gilt besonders, weil das Zusammenleben in einer Wohnungseigentumsanlage – auch bei baulichen Entscheidungen – ein höheres Maß an Rücksichtnahme erfordert.

V ZR 48/13 – Urteil vom 24. Januar 2014 - BGH PM 14/2014

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