§ 0531 BGB

  • Widerrufserklärung

    (1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.


    (2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden

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